( ZollG § 57 ) Die Sicherung der für die Geltendmachung seiner Rechte nach Gesetz oder Vertrag notwendigen Beweise ist ausschließlich Sache des Anmelders. Würde man zulassen, dass eine Partei erst nach der durchgeführten stichprobenartigen Zollbeschau mit dem Argument, die gezogenen Proben wären nicht repräsentativ für die Gesamtmenge, den Vorgang einer nur stichprobenweisen Beschau in Frage stellen könnte, wäre der vom Gesetz ausdrücklich beabsichtigte Zollabfertigungsbeschleunigungseffekt vereitelt. VwGH 96/16/0053 v. 25.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)