( Wr. VergnStG § 1 Abs 1 Z 3, § 13 ) Der Inhaber des für das Halten eines Spielapparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates sind für die Vergnügungssteuer als Gesamtschuldner steuerpflichtig. VwGH 93/17/0275 v. 27.10. 1997. (Beschwerde abgewiesen)