( Wr. AnkAbgG § 2 Abs 5 ) In Ansehung der Rundfunkwerbung kann der Ankündigungsabgabentatbestand wegen des Moments der Öffentlichkeit erst an die Verbreitung der Werbung anknüpfen, was bedeutet, dass nicht - wie § 2 Abs 5 Wr. Ankündigungsabgabegesetz anscheinend annimmt - bereits die organisatorische und technische Abwicklung der Werbesendung in einem Studio relevant ist, sondern dass erst dann eine an die Öffentlichkeit dringende Werbung vorliegt, wenn der den Empfang (im Bereich von Hörfunk oder Fernsehen) ermöglichende (hochfrequente) Funkimpuls einen Sender verlassen hat. Dieses Rechtsverständnis schließt es aber anscheinend aus, die Abgabepflicht gleichsam in einem früheren Stadium festzulegen und dabei an einen Umstand anzuknüpfen, der für das Herantreten an die Öffentlichkeit zwar notwendig ist, aber keineswegs hinreicht. VfGH B-4736/96 v. 05.12.1997.