( VStG § 44a, OÖ ParkgebG § 6 Abs 1 ) Ob dadurch, dass eine Parkgebühr überhaupt nicht entrichtet wurde, oder dadurch, dass ein mehrspuriges Kfz über die erlaubte Parkdauer hinaus abgestellt blieb, eine Abgabenverkürzung eingetreten ist, ist für die tatbestandsmäßige Umschreibung unerheblich. VwGH 97/17/0284 v. 29.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)