( StVO § 52, VStG § 5 Abs 2 ) Die Unkenntnis der Gebührenpflicht für einen Parkplatz in einer Kurzparkzone kann auch dann nicht als entschuldigt angesehen werden, wenn der Fahrzeuglenker sich bei Freunden und Taxilenkern erfolglos erkundigt hat. VwGH 96/17/0456 v. 27.10.1997. (Beschwerde abgewiesen)