( BAO § 245 ) Durch die rechtzeitige Postaufgabe einer Berufung wird die Berufungsfrist nur gewahrt, wenn die Berufung bei der Behörde einlangt. Die Gefahr des Verlustes trägt der Absender. VwGH 97/08/0514 v. 30.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)
( BAO § 245 ) Durch die rechtzeitige Postaufgabe einer Berufung wird die Berufungsfrist nur gewahrt, wenn die Berufung bei der Behörde einlangt. Die Gefahr des Verlustes trägt der Absender. VwGH 97/08/0514 v. 30.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)