( EO § 291a Abs 4 ) Ein Unterhaltsgrundbetrag ist zum unpfändbaren Freibetrag auch dann für die Ehefrau hinzuzurechnen, wenn diese für den Verpflichteten als Sekretärin ohne Entlohnung tätig ist, weil deren Tätigkeit einerseits als Mitwirkung der Ehefrau im gemeinsamen Unternehmen zu werten ist, und andererseits das der Ehefrau allenfalls zu gewährende kollektivvertragliche Entgelt erheblich unter dem vom Verpflichteten bezogenen Einkommen liegen würde. ASG Wien 21 Cga 179/96p v. 23.05.1997, rk.