( Wr. KEG § 7, WAO § 154 ) Im Falle der anlässlich der Herstellung eines tatsächlichen Anschlusses an den öffentlichen Straßenkanal unverzüglich erfolgten Offenlegung dieses Sachverhalts durch schriftliche Mitteilung an die Behörde, dass der laut Bescheid bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellende Kanalanschluss nunmehr durch eine näher bezeichnete Firma durchgeführt worden sei, kann von einer vorsätzlichen Kanalabgabenhinterziehung auch dann keine Rede mehr sein, wenn die dafür erforderliche baubehördliche Bewilligung nicht erwirkt wurde. VwGH 96/17/0453 v. 29.09.1997. (Bescheid aufgehoben)