( ASGG § 65 Abs 1 Z 1, ASVG § 265 Abs 4, § 354 Z 1 ) Die Frage, ob und in welcher Höhe laufende Unterhaltsleistungen und die in § 2 EStG 1988 angeführten Einkünfte, die einer Witwe auf Grund aufgelöster, vor dem Wiederaufleben der Witwenpension geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, nach § 265 Abs 4 ASVG auf die wiederaufgelebte Witwenpension anzurechnen sind, betrifft die Feststellung des Umfanges eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung. Es handelt sich daher um eine Leistungssache im Sinne des § 354 Z 1 ASVG; über den Antrag auf eine wiederaufgelebte Witwenpension ist daher vom Versicherungsträger ein Bescheid zu erlassen. Eine diesbezügliche Rechtsstreitigkeit hat den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung und nicht bloß die Auszahlung einer solchen zum Gegenstand; deshalb ist sie eine Sozialrechtssache. OGH 10 Ob S 108/97y v. 30.09.1997.