( ABGB § 879, § 1389 ) Werden der Berechnung der Abfindungssumme in einem Abfindungsvergleich über Schadenersatzansprüche aus einem Unfall nur die bekannten Schäden zugrunde gelegt und sind danach Unfallsfolgen eingetreten, die für den Geschädigten auf Grund der ersten ärztlichen Diagnose nicht vorhersehbar gewesen waren, so dass der Schaden ein Vielfaches der Abfindungssumme ausmacht, ist der Geschädigte wegen Sittenwidrigkeit der Abfindungsklausel nachforderungsberechtigt.