( ASVG § 175 Abs 1 ) Eine durch Alkoholgenuss herbeigeführte Verkehrsuntüchtigkeit wird dann als rechtlich allein wesentliche Ursache eines Arbeitsunfalls angesehen, wenn Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalls soweit zurücktreten, dass diese auch als wesentliche Mitursache nicht in Frage kommen. Ist jedoch der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und Unfall rein zufällig und konnte der dem Alkohol innewohnende Gefahrenbereich für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich sein, geht auch im Falle einer schweren Alkoholisierung der Versicherungsschutz nicht verloren. LG Eisenstadt 17 Cgs 1180/93 v. 19.09.1996. (ZAS Jud. 1/1998)