( AlVG § 19 ) Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes beim Arbeitslosengeld bewirkt nach § 16 AlVG ab dem Tag, ab dem die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes begehrt wird, nur ein Hinausschieben des Beginns des (an sich gebührenden) Bezuges, nicht aber eine zeitliche Verlagerung des Entstehens des Anspruchs; es handelt sich daher - unter Bedachtnahme auf den Zweck des § 19 AlVG (Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer) - auch in einem solchen Fall um eine „Inanspruchnahme“ von Arbeitslosengeld im Sinne dieser Bestimmung. Unter den sonstigen Voraussetzungen des § 19 AlVG ist deshalb ein Fortbezugsanspruch zu bejahen. VwGH 94/08/0054 v. 03.06.1997. (Bescheid aufgehoben)