( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Das einmalige Dulden des Nichteinhaltens eines Organisationsschemas des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer als Organisationsleiter wiegt bei der Interessenabwägung im Zuge einer sozialwidrigen Kündigung nicht so schwer, dass sie die soziale Beeinträchtigung des Arbeitnehmers durch die Kündigung aufwiegen könnte.
OLG Wien 9 Ra 334/96w v. 02.06.1997