( AZG § 1 Abs 2 Z 8, ABGB § 863, § 1158 ) Leitet ein Arbeitnehmer im Wesentlichen eigenverantwortlich den in Form einer Tochtergesellschaft geführten Betrieb des Arbeitgebers in Österreich, findet das AZG auf ihn als leitender Angestellter keine Anwendung.