( AÜG § 10, ABGB § 1154 ) Die Höhe des Grundanspruchs eines überlassenen Arbeitnehmers ergibt sich aus § 10 Abs 1 Satz 1 und 2 AÜG, jener des Überlassungsanspruchs aus § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG, wobei ein höherer Grundentgeltanspruch unberührt bleibt. Für das überlassungsunabhängige Grundentgelt ist in erster Linie ein auf den Überlasserbetrieb anzuwendender Kollektivvertrag und nur, wenn ein solcher nicht besteht, das angemessene und ortsübliche Entgelt maßgeblich. Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen sowohl aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigungsbetriebes als auch aus der Grundvereinbarung (Rosinentheorie) ist nicht möglich. OLG Linz 11 Ra 107/97b v. 13.08.1997. (ZAS Jud. 1/1998)