Gemäß § 4c FrNArbG können durch Kollektivvertrag Ausnahmen vom Frauen-Nachtarbeitsverbot zugelassen werden.
Im KV für die Metallindustrie und den Bergbau wurde nun von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der Kollektivvertrag ermächtigt im Sinne des § 4c Abs 2 FrNArbG Betriebsvereinbarungen, ab 1. 1. 1998 Ausnahmen vom Frauen-Nachtarbeitsverbot zuzulassen.