( ÖBB-BO § 12 Abs 6 ) Weil eine Vertretungstätigkeit eine Mehrbelastung mit sich bringt, lässt sich diese ohne Anspruch auf einen Belastungsausgleich nur in einem bestimmten Ausmaß mit der mit dem eigenen Dienstposten verbundenen Tätigkeit vereinbaren. Müssen die wesentlichen Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens eines anderen Funktionsinhabers mitversorgt werden, gebührt - auch wenn zu den Aufgaben des Vertreters laut Arbeitsverteilungsplan diese Vertretungstätigkeit gehört - eine Verwendungsabgeltung, soweit Vertretungstätigkeit erforderlich ist. OGH 9 Ob A 152/97m v. 09.07.1997.