( Tir. BezG § 7 ) Eine demokratiepolitisch motivierte Neuordnung von Politikerbezüge n ist bei einer ca. 10%-igen Kürzung des Ruhebezug es in Hinblick auf ihre Intensität nicht unzulässig, insbesondere wenn die Neuregelung nicht „punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe“ getroffen hätte. Die Regelung ist auch nicht etwa deshalb gleichheitswidrig, weil für ehemalige Mitglieder des Landtages eine andere Regelung getroffen wurde, die in vergleichbaren Fällen keine Ruhebezugskürzung zur Folge hat. Der (Landes-)Gesetzgeber ist vom Gleichheitssatz her nicht verhalten, für ehemalige Gemeindemandatare, somit für Verwaltungsorgane auf kommunaler Ebene, gleichartige Ruhebezugsregelungen zu treffen wie für ehemalige Mitglieder des Landtages, somit eines Organes der Gesetzgebung auf Landesebene. VfGH B-4870/96,B-4910/96B-4931/96 v. 13.06.1997.