( ABGB § 1151, § 1154 ) Ist anstelle eines Entgelts eine Naturalleistung vereinbart worden, deren Erbringung infolge Betriebseinstellung nicht mehr möglich ist, hat die Abgeltung des Gegenwertes als Geldleistung zu erfolgen. OLG Wien 9 Ra 182/97v v. 19.09.1997, Revision unzulässig.