( ABGB § 1002 ) Ist ein Hausbesorger als Abschlussvertreter der Vermieterseite aufgetreten, indem er nicht nur die Vertragsverhandlungen selbständig führte, sondern auch befugt war, eine vereinbarte Ablöse entgegenzunehmen, lässt sich die rechtsgeschäftliche Willenseinigung mit einem neuen Mieter nicht auf den Inhalt des Mietvertrages reduzieren; von Bedeutung sind vielmehr auch allfällige mündliche Zusatzvereinbarungen, wie etwa, dass das befristete Vertragsverhältnis in ein unbefristetes übergehe, wenn Mitbewohner das Verhalten des neuen Mieters innerhalb einer „Probezeit von 6 Monaten“ nicht beanstanden und auch die Bezahlung des Mietzinses klaglos erfolgt. OGH 3 Ob 2334/96y v. 30.10.1996.