( ABGB § 863 ) Durch eine gleichmäßige vorbehaltlose Gewährung von Ambulanzgebühren im Wege der Landesbuchhaltung durch eine Landesbesoldungsstelle an einen Spitalsarzt ist es zu einer schlüssigen Ergänzung der Vereinbarung über das einzelvertraglich geschuldete Entgelt der betroffenen Arbeitnehmer gekommen; in dieser Position kann das Land nicht mehr einseitig wirksam eingreifen. OGH 9 Ob A 2255/96z v. 10.09.1997.