( Stmk. BauO § 69 ) Stellt der Gesetzgeber als Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrags auf die Erteilung einer Baubewilligung ab, ist es zur Klärung der Rechtsfrage ohne Belang, ob eine Widmungsbewilligung des Geländes bereits in den Kriegsjahren ergangen bzw. ob ein vorliegender Widmungsbescheid als erstmaliger Widmungsbescheid aufzufassen ist. VwGH 97/17/0227 (früher: 92/17/0017) v. 12.08.1997. (Beschwerde abgewiesen)