( OÖ BauO § 58 Abs 6 ) § 58 Abs 6 OÖ BauO 1994 besagt nichts für die Frage, ob nach Inkrafttreten der OÖ BauO 1994 noch in jenen Fällen, in denen sich der Abgabentatbestand nach § 20 und § 21 OÖ BauO 1976 vor dem 31. 12. 1994 verwirklicht hat, der Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen noch nach der zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes geltenden Rechtslage vorgeschrieben werden kann. VwGH 97/17/0116 v. 29.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)