( StPO § 152 Abs 1, FinStrG § 89 ) Schriftstücke, die nicht der Information als Parteienvertreter dienen oder sich als Mitteilung an ihn verstehen, können durch die Übergabe an einen Entschlagungsberechtigten nicht immunisiert und demnach auch beim Parteienvertreter (Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt) beschlagnahmt werden. OGH 13 Os 28-30/97 v. 19.03.1997.