( Wr. MüllabfuhrG § 6 Abs 4 ) Die Verordnungsermächtigung des Magistrats zur Bezeichnung von Einrichtungen der Müllabfuhr stellt auf Maßnahmen für bereits in die öffentliche Müllabfuhr einbezogene Grundstücke ab, so dass mit einer derartigen Verordnung nicht auch eine entgegen § 23 Abs 4 Wr. MüllabfuhrG nicht bescheidmäßige Einbeziehung der dort genannten Grundstücke in die öffentliche Müllabfuhr vorgenommen werden sollte. VwGH 93/17/0101 v. 29.09.1997. (Bescheid aufgehoben)