( ABGB § 905, IPRG § 35, § 36, LGVÜ Art V ) Bei einem Beherbergungsvertrag mit Feriengästen entspricht es den Verkehrssitten und den Interessen des Unterkunftgebers, dass auch das vom Gast zu leistende Entgelt am Ort der Beherbergung (= Erfüllungsort) zu erbringen ist, so dass bei Nichterfüllung der Leistungspflicht durch einen Gast aus dem EWR-Ausland die Forderung vor dem Wohnsitzgericht des Hotelier s eingeklagt werden kann. OGH 4 Ob 299/97t v. 28.10.1997.