( BVergG, RL 93/37/EWG ) Eine Einrichtung wie die Österreichische Staatsdruckerei ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art 1 lit b Unterabs 2 der RL 93/37/EWG des Rates v. 14. 6. 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und somit öffentlicher Auftraggeber, so dass die von dieser Einrichtung vergebenen Bauaufträge unabhängig von ihrem Wesen als öffentliche Bauaufträge im Sinne dieser Richtlinie anzusehen sind. Ein gewerblich tätiges Unternehmen, an dem ein öffentlicher Auftraggeber mehrheitlich beteiligt ist, ist aber nicht allein deshalb als Einrichtung des öffentlichen Rechts und somit als öffentlicher Auftraggeber im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten, weil es vom öffentlichen Auftraggeber gegründet wurde oder weil dieser Geldmittel aus Tätigkeiten, die er zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art ausübt, auf dieses Unternehmen überträgt.