( ABGB § 879, § 354, UWG § 1 ) Unerwünschte, im Wege eines Telefaxanschlusses übermittelte Werbung ist unzulässig und verletzt die Rechtssphäre des Empfängers.
OGH 4 Ob 320/97f v. 28.10.1997
In Übereinstimmung mit deutscher Lehre und Rechtsprechung hat der OGH schon bisher Werbung durch ungebetene telefonische Anrufe bei Privatpersonen, um Waren oder Dienstleistungen anzubieten und Geschäftsabschlüsse anzubahnen, dann als wettbewerbswidrig beurteilt, wenn der Angerufene nicht zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hatte, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Der OGH hat dazu ausgeführt, Telefonwerbung überschreite das mit jeder Werbung mehr oder weniger verbundene, noch tragbare Maß der Belästigung und greife unzulässig in die Individualsphäre des Anschlussinhabers ein.