( IESG § 6 Abs 1 ) Dem Einwand eines Arbeitnehmers, er hätte seinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld der Höhe nach nicht (rechtzeitig) berechnen können, kann bei Berechnung der Kündigungsentschädigung für 2 Monate bei monatlich regelmäßig gleich hohen Bezügen nicht gefolgt werden, so dass die Voraussetzungen für eine Nachsicht der Fristversäumung im Sinne des § 6 Abs 1 IESG nicht vorliegen. OGH 8 Ob S 135/97d v. 23.05.1997.