( AngG § 27 Z 1 ) Die einmalige Verletzung von Prüfungsvorschriften bzw. Einhaltung der Bestimmungen der Qualitätssicherung wäre zwar in Anbetracht der langen Dauer des Dienstverhältnisses und des hier vorliegenden Umstandes, dass der Arbeitnehmer bis dato noch niemals in dienstrechtlicher Hinsicht verwarnt worden war und sich zweifellos Verdienste um seinen Arbeitgeber erworben hat, auch bei einem leitenden Angestellten allein nicht geeignet, eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit zu rechtfertigen; jedoch besteht auf Grund der Äußerung des leitenden Angestellten, dass dann, wenn er vorschriftsmäßig prüfen würde, das Unternehmen zusperren könne, für den Arbeitgeber (hier: akkreditierte Prüf- und Überwachungsanstalt) vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen und die wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers gefährden werde. ASG Wien 21 Cga 100/96w v. 31.01. 1997, rk.