( EStG § 46 ) Auf verdeckte Gewinnausschüttungen aus „Schwarzumsätze“ einer Gesellschaft entfallende Kapitalertragsteuer kann auf die Einkommensteuerschuld des Gesellschafters nicht angerechnet werden, wenn die ausschüttende Gesellschaft die ihr vorgeschriebene Kapitalertragsteuer nicht entrichtet hat. Abzugsteuern sind zwar im Regelfall ohne Rücksicht auf die ordnungsgemäße Abfuhr bei der Einkommensteuerveranlagung anzurechnen; dies gilt jedoch nicht, wenn die Abzugsteuer nicht einbehalten wurde. Bei aus Schwarzumsätze n stammenden verdeckten Ausschüttungen ist davon auszugehen, dass die ausschüttende Gesellschaft keine Abzugsteuer einbehalten hat. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat VII, 96/417/13 v. 27.02. 1997. (Finanz-Journal 1997/336, Heft 12)