( ASVG § 67 Abs 10, § 59 Abs 1) Liegt der Rechtsgrund für die Entrichtung von Verzugszinsen vor der Konkurseröffnung, ist die Haftung des Vertreters gemäß § 67 Abs 10 ASVG für solche Zinsen von dessen Verschulden an deren Nichtzahlung unabhängig. Die Verpflichtung, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges hinsichtlich der Zahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht spätestens mit Fälligkeit erhält. VwGH 97/08/0029 v. 18.03. 1997. (Beschwerde abgewiesen)