BMF v. 23.01.1998
Geschäfte, die ein Steuerpflichtiger in dem Bereich, in dem er üblicherweise sein Gewerbe ausübt, tätigt, sind - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - solche der Betriebs- und nicht der Privatsphäre (VwGH 835/74 v. 13. 5. 1975 = ARD 2762/8j/75). Im Zweifel gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig (§ 344 HGB).