( DHG § 2 Abs 1, ABGB § 1298, AngG § 27 Z 1 ) Ist einem Arbeitnehmer eine Kasse nicht allein anvertraut, ist er weder für einen Kassenfehlbetrag verantwortlich noch stellt das Manko einen Entlassungsgrund dar.
OLG Wien 10 Ra 272/97m v. 27.11.1997
Beim Auftreten eines Kassenmanko s sind 2 Bereiche zu unterscheiden: Einerseits könnte das Kassenmanko zum Anlass genommen werden, dem Arbeitnehmer die Verantwortung dafür aufzubürden und von ihm den Fehlbetrag gemäß § 2 Abs 1 DHG zurückzufordern. Für diese Schadenersatzforderung gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer nur die sorgfältige Arbeitsleistung, nicht aber auch eine „Mankofreiheit“ an sich schuldet. Erst wenn dem Arbeitnehmer das Geld oder die Ware allein anvertraut war (wofür den Arbeitgeber die Beweispflicht trifft), übernimmt er eine Erfolgsverbindlichkeit und müsste seine Schuldlosigkeit am Zustandekommen des Mankos gemäß § 1298 ABGB beweisen. Ist dem Arbeitgeber nicht einmal der Nachweis gelungen, dass dem Arbeitnehmer die Kasse „allein anvertraut war“, weil - unabhängig davon, wieviele Arbeitnehmer zugleich an der Kasse Dienst versahen - jedenfalls feststeht, dass die Kasse keinen Bonierschlüssel besaß und sohin von jedermann jederzeit geöffnet werden konnte, haftet der Arbeitnehmer nicht für das Kassenmanko.