( ABGB § 879, BPG § 7, § 4 ) Besagt die Richtlinie zu einer widerruflichen Pensionsvereinbarung, dass ein Betriebspensionsanspruch nur insoweit besteht, als das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Pensionsantritts aufrecht ist, bezieht sich ein durch die Kündigung des Dienstverhältnisses beabsichtigter Widerruf des Pensionsvertrages nicht auf die bis zu diesem Zeitpunkt erlangten Anwartschaften.
OGH 9 Ob A 15/97i v. 30.04. 1997