( AVRAG § 3, AngG § 23 ) Bei einem Wechsel in der Person des Arbeitgebers und des Tätigkeitsbereiches eines Arbeitnehmers bei Eingehen eines neuen Dienstverhältnisses mit der GmbH des alten Arbeitgebers sind ohne Vereinbarung weder Vordienstzeiten anzurechnen noch unterliegt der Arbeitgeberwechsel den Bestimmungen über einen Betriebsübergang.
OGH 8 Ob A 338/97g v. 30.10.1997