( Wr. SHG § 8 Abs 1, FrG § 10 Abs 3 Z 2, StbG § 10 Abs 2 ) Eine ohne gesetzliche Grundlage von den Eltern eines sozial Hilfsbedürftigen von der Staatsbürgerschaftsbehörde abverlangte Verpflichtungserklärung zur Tragung des Unterhalts im Falle der Notlage kann in Ermangelung ihrer öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit (und zwar sowohl unter staatsbürgerschaftsrechtlich en als auch unter sozialhilferechtlich en Gesichtspunkten) keine Rechtswirkungen zum Nachteil des Sozialhilfeempfängers entfalten. VwGH 96/08/0251 v. 17.12.1996. (Bescheid aufgehoben)