( GSVG § 2 Abs 1 Z 3 ) Der Umstand, dass für einen Liquidator fast alle Normen Anwendung finden, die auch für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH gelten, ändert nichts daran, dass eine Versicherungspflicht von Liquidatoren im Rahmen des GSVG nicht normiert ist. Ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, der nach Löschung der Geschäftsführereigenschaft als Liquidator der GmbH tätig ist, unterliegt in dieser letzteren Tätigkeit nicht mehr der Versicherungspflicht nach dem GSVG. BMAS 121.113/2-7/95 v. 05.02.1996. (ZAS Jud. 3/1997)