( GSVG § 133 Abs 2 ) Ein Taxiunternehmer, der in der Lage ist Gepäckstücke bis zu 25 kg (allein) zu heben, ist nicht erwerbsunfähig, wenn er bei der Beförderung (also in Ansehung des reinen Fahrbetriebes) als selbständiger Taxiunternehmer keinen Einschränkungen unterworfen ist.
OGH 10 Ob S 71/97g v. 18.03.1997