( ArbVG § 2 Abs 2, AlVG § 18 Abs 6 ) Überträgt ein Kollektivvertrag die Verwaltung einer Arbeitsstiftung einem Verein ist dieser auch dann zur Einziehung der statutengemäßen Beiträge berechtigt, wenn er einen anderen Namen führt als die im Kollektivvertrag bezeichnete Einrichtung.
OLG Wien 9 Ra 404/96i v. 25.04.1997, Revision zulässig