( FinStrG § 33 Abs 2 lit b ) Der Geschäftsführer eines Unternehmens, das Schwarzarbeiter besoldet und anderen Unternehmen bereitstellt, ohne dass hiefür Lohnkonten geführt und lohnabhängige Abgaben abgeführt werden, weiß naturgemäß, dass eine solche Vorgangsweise die Verkürzung der betroffenen lohnabhängigen Abgaben zur Folge haben muss. VwGH 94/13/0004 v. 20.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)