( FLAG § 2 Abs 1 ) Ist ein Student längere Zeit zu keiner Prüfung angetreten, gebührt für ihn auch dann keine Familienbeihilfe bzw. ist diese zurückzufordern, wenn der Familienbeihilfenanspruchsberechtigte das Nichtablegen von weiteren Prüfungen durch seinen Sohn in der ursprünglich gewählten Studienrichtung nicht sogleich erkannt hat und nichtsdestoweniger für seinen Unterhalt aufgekommen ist (§ 2 Abs 1 lit b FLAG idF BGBl 1987/604). VwGH 94/15/0130 v. 20.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)