Keine Liebhaberei bei Kapitalgesellschaften. Anmerkung von MMag. Josef Schuch, Wien, zum Urteil Bundesfinanzhof/BRD I R 54/95 v. 4. 12. 1996. Der deutsche Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Liebhaberei geändert, wonach eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre habe, und es daher bei Kapitalgesellschaften auch keine Liebhaberei gebe. Gegebenenfalls sei eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen. (RdW 1997/300, Heft 5)