( ABGB § 863, § 1380, § 879 ) Die Annahme der Schlusszahlung auf Grund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen aus, wenn nicht ein schriftlich zu begründender Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen 6 Wochen nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Verhandelt der Auftraggeber nach Bezahlung einer Schlussrechnung jedoch mit dem Auftragnehmer ohne Hinweis auf sonstige Präklusion weiter, kann sich der Auftraggeber auf die Vertragsbestimmung des Pkt 2.13.2 der ÖNORM A 2060 nicht berufen, weil Vergleichsverhandlungen auch eine Verlängerung von Präklusivfristen bewirken. OGH 3 Ob 2327/96v v. 10.09.1996.