( ASVG § 175 Abs 2 Z 7 ) Der Weg zur Einnahme einer Mahlzeit außerhalb der Arbeitsstätte, jedoch in der Nähe derselben, steht auch dann unter Versicherungsschutz, wenn grundsätzlich auch im Betrieb selbst die Möglichkeit der Essenseinnahme besteht. Der Versicherte hat eine Wahlmöglichkeit, wo er dem Bedürfnis der Essenseinnahme nachkommt, sofern der in § 175 Abs 2 Z 7 ASVG gesteckte enge Rahmen eingehalten wird. OLG Linz 12 Rs 132/95 v. 19.12.1995. (ZAS Jud. 2/1997)