( ASVG § 203 Abs 1 ) Die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE. Auf „besondere individuelle Nachteile“ in der Person des Arbeitnehmers kann nicht Bedacht genommen werden. OGH 10 Ob S 2464/96t v. 28.01.1997.