( GewO § 82 lit f ) Das bisherige Pardonieren von Dienstpflichtverletzungen kann im Interesse des Arbeitnehmers bei einem ihm bekannten Verbot von Privatarbeiten ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers keinen Anspruch auf Duldung von Verstößen gegen diese Anordnung des Arbeitgebers begründen, so dass ein weiterer nicht geringfügiger Verstoß keine neuerliche Verwarnung erfordert. OGH 9 Ob A 2304/96f v. 29.01.1997, in Bestätigung von OLG Ra 202/96v v. 18. 9. 1996 = ARD 4808/25/97.