( BPGG § 1, § 4 Abs 2, EinstV § 1 Abs 2 ) Für einen behinderten Nichtbartträger ist auch für das Trockenrasieren ein täglicher Pflegebedarf anzusetzen, weil es zur Führung eines selbstbestimmten Lebens gehört zu entscheiden, sich täglich zu rasieren oder einen Bart zu tragen.
OGH 10 Ob S 2318/96x v. 13.12.1996