( EStG § 18 Abs 1 Z 3 lit b ) Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG können nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur Beträge sein, die für die Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Der Steuerpflichtige muss sohin Errichter des Wohnraumes, also Bauherr gewesen sein. VwGH 95/14/0128 v. 22.10.1996. (Bescheid aufgehoben)