( AVG § 71 ) Bei Vorlage einer an einen Ersatzempfänger (Arbeitnehmer) zugestellten Sendung hat der Empfänger (Arbeitgeber) den Arbeitnehmer zu fragen, wann die Sendung von diesem übernommen worden ist. Die Unterlassung der Frage stellt ein auffallend sorgloses und bei Fristversäumnis ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verhalten dar.
VwGH 95/17/0112 v. 22.11.1996